Gesetzestext
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1Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.

2Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist.

Uebersicht

Art. 656 ZGB — Art. 656 ZGB