Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft.
2Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum.
Uebersicht
Art. 654 ZGB — Art. 654 ZGB