Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die von den Miteigentümern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschlüsse sowie die gerichtlichen Urteile und Verfügungen sind auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und für den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.
2Sie können bei Miteigentumsanteilen an Grundstücken im Grundbuch angemerkt werden.
Uebersicht
Art. 649a ZGB — Art. 649a ZGB