Gesetzestext
Fedlex ↗
1Vereine, die zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind, führen ein Verzeichnis, in das die Mitglieder mit Vor- und Nachnamen oder Firma sowie Adresse eingetragen werden.
2Sie führen das Verzeichnis so, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
3Sie bewahren die Angaben über jedes Mitglied sowie allfällige Belege während fünf Jahren nach der Streichung des Mitglieds aus dem Verzeichnis auf.
Uebersicht
Art. 61a ZGB — Art. 61a ZGB