Gesetzestext
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Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
Uebersicht
Art. 615 ZGB — Art. 615 ZGB
Erhält ein Erbe bei der Teilung eine Erbschaftssache, die für Schulden des Erblassers verpfändet ist, so wird ihm auch die Pfandschuld überbunden.
Art. 615 ZGB — Art. 615 ZGB