Gesetzestext
Fedlex ↗

1Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen.

2Die Aufnahme ist den Schuldnern und Gläubigern anzuzeigen.

Uebersicht

Art. 583 ZGB — Art. 583 ZGB