Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Uebersicht
Art. 567 ZGB — Art. 567 ZGB