Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Uebersicht
Art. 557 ZGB — Art. 557 ZGB