Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Aufnahme eines Inventars wird angeordnet, wenn:

1.
ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist;
2.
ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist;
3.
einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt;
4.
ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist.

2Sie erfolgt nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tode des Erblassers durchzuführen.

3Die Aufnahme eines Inventars kann durch die kantonale Gesetzgebung für weitere Fälle vorgeschrieben werden.

Uebersicht

Art. 553 ZGB — Art. 553 ZGB