Gesetzestext
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Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Uebersicht
Art. 54 ZGB — Art. 54 ZGB
Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
Art. 54 ZGB — Art. 54 ZGB