Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
- 1.
- die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
- 2.
- die Zuwendungen von Todes wegen;
- 3.
- die Zuwendungen unter Lebenden.
2Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:
- 1.
- die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;
- 2.
- die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
- 3.
- die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.
Uebersicht
Art. 532 ZGB — Art. 532 ZGB