Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Herabsetzung unterliegen wie folgt der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1.
die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
2.
die Zuwendungen von Todes wegen;
3.
die Zuwendungen unter Lebenden.

2Die Zuwendungen unter Lebenden werden wie folgt der Reihe nach herabgesetzt:

1.
die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag oder Vermögensvertrag;
2.
die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge, im gleichen Verhältnis;
3.
die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

Uebersicht

Art. 532 ZGB — Art. 532 ZGB