Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.

2Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

Uebersicht

Art. 509 ZGB — Art. 509 ZGB