Gesetzestext
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Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
Uebersicht
Art. 498 ZGB — Art. 498 ZGB
Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten.
Art. 498 ZGB — Art. 498 ZGB