Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
Uebersicht
Art. 491 ZGB — Art. 491 ZGB
1Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.
Art. 491 ZGB — Art. 491 ZGB