Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
Uebersicht
Art. 481 ZGB — Art. 481 ZGB