Gesetzestext
Fedlex ↗

1Vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzungen der auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen werden von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Disziplinarmassnahmen geahndet.

2Die Disziplinarmassnahme besteht in einem Verweis, in Busse bis zu 1000 Franken oder, in schweren Fällen, in Amtsenthebung.

3Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung.

Uebersicht

Art. 47 ZGB — Art. 47 ZGB