Gesetzestext
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Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
Uebersicht
Art. 417 ZGB — Art. 417 ZGB
Die Erwachsenenschutzbehörde kann aus wichtigen Gründen anordnen, dass ihr weitere Geschäfte zur Zustimmung unterbreitet werden.
Art. 417 ZGB — Art. 417 ZGB