Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
Uebersicht
Art. 371 ZGB — Art. 371 ZGB