Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
Uebersicht
Art. 342 ZGB — Art. 342 ZGB