Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wird ein Kind Dritten zur Pflege anvertraut, so vertreten sie, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen, die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist.
2Vor wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden.
Uebersicht
Art. 300 ZGB — Art. 300 ZGB