Gesetzestext
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Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
Uebersicht
Art. 272 ZGB — Art. 272 ZGB
Eltern und Kinder sind einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
Art. 272 ZGB — Art. 272 ZGB