Gesetzestext
Fedlex ↗
1Auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit kann niemand ganz oder zum Teil verzichten.
2Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.
Uebersicht
Art. 27 ZGB — Art. 27 ZGB