Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:
- 1.
- von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
- 2.295
- vom Kind vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit.
2Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.
3Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.
Uebersicht
Art. 263 ZGB — Art. 263 ZGB