Gesetzestext
Fedlex ↗
1Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.
Uebersicht
Art. 25 ZGB — Art. 25 ZGB