Gesetzestext
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1Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.

2Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.

Uebersicht

Art. 25 ZGB — Art. 25 ZGB