Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss dies beweisen.

2Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen.

Uebersicht

Art. 248 ZGB — Art. 248 ZGB