Gesetzestext
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Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
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Art. 226 ZGB — Art. 226 ZGB
Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
Art. 226 ZGB — Art. 226 ZGB