Gesetzestext
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1Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es:

1.
die elterliche Sorge;
2.
die Obhut;
3.
den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und
4.
den Unterhaltsbeitrag.

2Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.

3Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen.

Uebersicht

Art. 133 ZGB — Art. 133 ZGB