Gesetzestext
Fedlex ↗
1Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.
2Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.
3Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.
Uebersicht
Art. 124 ZGB — Art. 124 ZGB