Gesetzestext
Fedlex ↗
1Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
2Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.
Uebersicht
Art. 118 ZGB — Art. 118 ZGB
1Mit der Trennung tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
2Im Übrigen finden die Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss Anwendung.
Art. 118 ZGB — Art. 118 ZGB