Gesetzestext
Fedlex ↗
1Rechtsfähig ist jedermann.
2Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Uebersicht
Art. 11 ZGB — Art. 11 ZGB
1Rechtsfähig ist jedermann.
2Für alle Menschen besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.
Art. 11 ZGB — Art. 11 ZGB