Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei volljährigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt.
2Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte richtet an die Verlobten einzeln die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen.
3Bejahen die Verlobten die Frage, wird die Ehe durch ihre beidseitige Zustimmung als geschlossen erklärt.
Uebersicht
Art. 102 ZGB — Art. 102 ZGB