Gesetzestext
1Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre. *
2Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. *
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