Gesetzestext

1Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen beauftragt. Ihm kommen insbesondere folgende Befugnisse und Verpflichtungen zu:

a) Die Besorgung der innern und äussern Angelegenheiten. b) Die Vorsorge für Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. c) Die Beaufsichtigung und Leitung aller Zweige der Verwaltung. d) * Der Erlass der notwendigen Verordnungen. e) Die Einreichung von Vorschlägen zu Gesetzen und Beschlüssen an den Kantonsrat. f) Die Vorlage eines Berichtes über seine Geschäftsführung, der Staatsrechnung und des Voranschlages (Budgets) des nächsten Rechnungsjahres. g) * Vorschläge für die vom Kantonsrat zu bestätigenden Wahlen von Behörden und Beamten. h) * Die Aufsicht über die untern Verwaltungsbehörden und das Entscheidungsrecht über diesbezügliche Anstände und Beschwerden unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes. i) * Der Vollzug der in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. k) * Die Vornahme aller dem Kanton zustehenden Wahlen, welche nicht durch Verfassung oder Gesetz einer andern Behörde oder dem Volk übertragen sind.

2Die Mitglieder des Regierungsrates haben im Kantonsrat beratende Stimme und das Recht, zu allen Geschäften Anträge zu stellen. *

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