Gesetzestext

1Die verfassungsmässigen Rechte werden vom Volk ausgeübt:

a) durch Annahme oder Verwerfung der Verfassung und ihrer Abänderungen; b) durch Genehmigung oder Verwerfung der Gesetze; c) durch das Vorschlagsrecht (Initiative); d) durch die Wahl folgender Behörden und Beamten:

1. der beiden Mitglieder des schweizerischen Ständerates für eine vierjährige Amtsdauer;

2. der Mitglieder des Kantonsrates;

3. der Mitglieder des Regierungsrates;

4. * der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kantonsgerichtes, des Strafgerichtes, des Obergerichtes und des Verwaltungsgerichtes; vorbehalten bleibt die Wahl ausserordentlicher Ersatzmitglieder durch den Kantonsrat gemäss § 41 Bst. l;

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