Gesetzestext

1Das Kantonsbürgerrecht kann nur solchen Personen erteilt werden, die im Besitze eines Gemeindebürgerrechtes sind. Das erlangte Gemeindebürgerrecht fällt dahin, wenn das Kantonsbürgerrecht nicht innert Jahresfrist erworben wird.

2Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.

Noch kein Inhalt verfügbar.