Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Beschwerdeinstanz erläutert auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet.

2Eine Rechtsmittelfrist beginnt mit der Erläuterung neu zu laufen.

3Redaktions- oder Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen Inhalt der Begründung ausüben, kann die Beschwerdeinstanz jederzeit berichtigen.

Uebersicht

Art. 69 VwVG — Art. 69 VwVG