Gesetzestext
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1Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.

2Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.

3Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.

4Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.

Uebersicht

Art. 62 VwVG — Art. 62 VwVG