Gesetzestext
Fedlex ↗
1Beschwerdeinstanzen sind:
- a.
- der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.;
- b.
- das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31–34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200587;
- c.
- andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet;
- d.
- die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet.
2Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen.
3…
4Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2.
Uebersicht
Art. 47 VwVG — Art. 47 VwVG