Gesetzestext

1Die Burgerversammlung ist berechtigt, die Bildung eines getrennten Burgerrates zu verlangen. Dieses Begehren muss gemäss den gesetzlichen Vorschriften am Ende einer Verwaltungsperiode gestellt werden.

2Der Burgerrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern.

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