Gesetzestext

1Das Eigentum ist unverletzlich.

2Von diesem Grundsatze kann nur aus Rücksichten öffentlichen Nutzens mittelst einer gerechten Entschädigung und in den vom Gesetze vorgesehenen Formen abgewichen werden.

3Das Gesetz kann jedoch Fälle bestimmen, in welchen Grund und Boden der Burgerschaften oder Gemeinden, aus Rücksichten öffentlichen Nutzens, unentgeltlich abzutreten ist.

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