Gesetzestext

1Der Staatsrat übt die vollziehende und verwaltende Gewalt aus und besitzt jede Befugnis, die ihm durch Verfassung oder Gesetz erteilt wird.

2Er handelt als Kollegialbehörde.

3Die wichtigen Geschäfte bleiben immer in seiner Zuständigkeit.

4Er verteilt die Geschäfte unter die Departemente, deren Zahl und Befugnisse durch eine Verordnung, die der Genehmigung des Grossen Rates unterliegt, festgelegt werden.

5Im übrigen organisiert sich der Staatsrat selber.

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