Gesetzestext

1Die Initiative kann, sofern sie nicht auf einen Beschluss abzielt, in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht werden.

2Stimmt der Grosse Rat der Initiative zu, findet eine Volksabstimmung nur auf Begehren von dreitausend Stimmberechtigten oder der absoluten Mehrheit des Grossen Rates statt.

3Lehnt der Grosse Rat die Initiative ab, hat er diese unverändert dem Volk zur Abstimmung zu unterbreiten; er kann aber deren Verwerfung empfehlen oder ebenfalls einen Gegenentwurf ausarbeiten.

4Nimmt der Grosse Rat einen Gegenentwurf an, werden die Stimmberechtigten eingeladen, sich auf dem gleichen Stimmzettel über folgende drei Fragen auszusprechen:

a) Wollen Sie die Volksinitiative annehmen? b) Wollen Sie den Gegenentwurf annehmen? c) Falls beide Vorlagen die Mehrheit der gültig Stimmenden erhalten, soll die Initiative oder der Gegenentwurf in Kraft treten?

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