Gesetzestext

1Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen sind gewährleistet.

2Die Religionsgemeinschaften entscheiden über ihre Lehre und ihren Kultus frei und unabhängig. Sie befinden innert den Schranken des öffentlichen Rechts selbständig über ihre Organisation und Verwaltung.

3Die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-reformierte Kirche werden als öffentlich-rechtliche Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt. Die anderen Konfessionen unterstehen den Vorschriften des Privatrechts, können aber nach Massgabe ihrer Bedeutung im Kanton durch Gesetz öffentlich-rechtlich anerkannt werden.

4Soweit die Pfarreien der römisch-katholischen Kirche und diejenigen der evangelisch-reformierten Kirche die orts-kirlichen Kultusausgaben nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, kommen dafür unter Wahrung der Glaubens- und Gewissensfreiheit die Munizipalgemeinden auf. Der Kanton kann den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen Beiträge gewähren.

5Das Gesetz regelt die Anwendung dieser Bestimmungen.

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