Gesetzestext
1Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, Kliniken und Krankenhäusern fördern und unterstützen.
2Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Der Staat wird die Errichtung von Bezirks- oder Kreis-Spitälern, Kliniken und Krankenhäusern fördern und unterstützen.
2Er kann auch eine gleichartige kantonale Anstalt errichten.
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