Gesetzestext

1Der öffentliche Unterricht sowie der private Primarunterricht stehen unter der Leitung und der Oberaufsicht des Staates.

2Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

3Die Lehrfreiheit ist, unter Vorbehalt der Gesetzesbestimmungen betreffend die Primarschule, gewährleistet.

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