Gesetzestext

1Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.

2Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. *

3Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.

4Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

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