Gesetzestext
1Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören c) * vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten
3Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören. *
Noch kein Inhalt verfügbar.