Gesetzestext

1Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.

2Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.

3Er regelt die Nutzung des Grundwassers.

4Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

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