Gesetzestext
1Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.
2Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.
3Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erweitert werden.
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