Gesetzestext
1Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.
2Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
3Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewährleistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssatzungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
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